WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UND STEUERBERATUNG

ÜBER UNS


Wir sind eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Standorten in Wien und Brunn am Gebirge.  Unser Leistungsangebot umfasst die Durchführung von Wirtschaftsprüfungen und Sonderprüfungen, betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung, Buchführung, Bilanzierung, Lohnverrechnung, arbeitsrechtliche Beratung und eine Vielzahl weiterer Beratungsdienstleistungen. Kontaktieren Sie uns unter:

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TEAM


Persönliche Betreuung ist unser Leitmotiv. Gerne finden wir für Sie den passenden Ansprechpartner in unserem Team. Für ein Erstgespräch wenden Sie sich bitte an unseren Geschäftsführer Mag. Klaus Makovec unter makovec@ihrekanzlei.at oder +43 (0) 1/8693660 - 4000.


LEISTUNGEN


Aktive Beratung ist unsere wichtigste Aufgabe. Selbstverständlich erstellen wir Ihre Jahresabschlüsse, Ihre Steuererklärungen und buchen pünktlich Ihre Belege auf. Aber Beratung ist mehr. Wir denken mit Ihrem Unternehmen mit und überlegen uns, wie Sie noch erfolgreicher agieren können, wo es Möglichkeiten gibt, Steuern zu sparen, Kosten zu optimieren, Gestaltungsspielräume zu nutzen. Zu diesem Zweck empfehlen wir turnusmässige Beratungsgespräche. Wir wollen Ihr Partner sein, der Ihnen den Rücken freihält, Sie unterstützt, mit Ihnen vorausdenkt und mit Ihnen Strategien für die Zukunft entwickelt. 


Kunst ersteigern, Gutes tun: Wir unterstützen die Benefiz-Auktion zugunsten CS Hospiz Rennweg


Mehr Raum zu schaffen für schwerkranke Menschen – das soll der Versteigerungserlös der Benefiz Kunstauktion ermöglichen, die am 22. Februar 2021 zu Gunsten des CS Hospiz Wien, stattfindet. 220 Werke von 209 namhaften, zeitgenössischen KünstlerInnen aus 40 Nationen kommen dabei in einer, live im Internet übertragenden, Versteigerung unter den Hammer. Damit handelt es sich um die internationalste Benefiz-Kunstauktion weltweit.

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Online Portal - Belegübermittlung und Auswertungen für unsere Klienten


Wählen Sie bitte nachfolgenden Link für den Online Zugang in unsere Wiener Kanzlei:https://bmdcom.ihrekanzlei.at/bmdcom2 und für die PWB: https://bmdcom.pwb.at/bmdcom2


TAX FLASH

CoV-19
CoV-19
2. Phase Härtefall Fonds

Seit 20. April 2020 können Beihilfen aus der zweiten Phase des Härtefall Fonds bezogen werden. In der zweiten Phasen sind nun mehr Personen anspruchsberechtigt, als in der ersten Phase.
So kann ein Antrag gestellt werden, auch wenn:


â–º eine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegt.
â–º Nebeneinkünfte (neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Tätigkeit) erzielt werden. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung der Zuschusshöhe grundsätzlich berücksichtigt und können die Förderhöhe daher reduzieren.


Eine Einkommensobergrenze und –untergrenze ist nicht mehr vorgesehen.
Die Auszahlungsphase 2 erfasst – wie die Pahse 1 - den Zeitraum ab 16. März 2020, und die Zuschüsse aus der Phase 1 werden in der Auszahlungsphase 2 gegengerechnet. 

In Summe können maximal 6.000 Euro an Förderung bezogen werden, unabhängig davon, ob in Phase 1 auch eine Förderung beansprucht wurde oder nicht.

Die Abwicklung erfolgt weiterhin durch die Wirtschaftskammer. Details finden Sie unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html.
  

CoV-19 Gesetzesänderungen
CoV-19
Corona

Das österreichische Parlament hat am 4. April 2020 das dritte Sammelgesetz zu COVID-19 beschlossen. Das Gesetzespaket umfasst 85 Gesetzesänderungen und sieben neue Gesetze in drei Sammelnovellen (3. COVID-19-Gesetz, 4. COVID-19-Gesetz und 5. COVID-19-Gesetz). Die neuen Gesetze wurden am 4. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBI. I Nr. 23/2020, 24/2020 und 25/2020).

Die budgetär weitreichendste Maßnahme ist die Aufstockung des COVID-19- Krisenbewältigungsfonds von EUR 4 Mrd. auf EUR 28 Mrd. Darin enthalten ist die Dotierung des Härtefallfonds für Kleinstunternehmen, EPUs, freie Dienstnehmer und bestimmte Non-Profit-Organisationen, die von EUR 1 Mrd. auf EUR 2 Mrd. aufgestockt wird (auch sogenannte „Neue Selbständige“ zählen nun zum Adressatenkreis). Leistungen an Landwirte werden über die Agrarmarkt Austria (AMA) abgewickelt. Durch eine Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes wird mittels Verordnungsermächtigung sichergestellt, dass ausreichend Mittel für das COVID-Kurzarbeitsmodell zur Verfügung stehen. Die Obergrenze von EUR 1 Mrd. entfällt. Dazu kommen noch EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, womit das gesamte Hilfspaket EUR 38 Mrd. umfasst.

Es folgt ein Überblick über wesentliche gesetzliche Änderungen:

Corona-Hilfsfonds für Unternehmen mit EUR 15 Mrd. ausgestattet

Mit Änderung des ABBAG-Gesetzes (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes) wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) als Hilfsfonds für größere Unternehmen gegründet und mit EUR 15 Mrd. ausgestattet, um kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen für die Wirtschaft zu erbringen.

Steuerliche Änderungen (§ 124b EStG):

  • Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu EUR 3.000,00 steuerfrei. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Diese Zahlungen und Bonuszahlungen gelten nicht als Entgelt für Zwecke der Sozialversicherung.
  • Das Pendlerpauschale wird auch bei vorübergehendem Teleworking oder temporärer Kurzarbeit weiter gewährt.
  • Ärzte, die ihre Praxis aufgegeben haben und während der COVID-19-Pandemie wieder berufstätig werden, sollen keine steuerlichen Nachteile erleiden (kein Verlust des Hälftesteuersatzes).

     

     

  • Im Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds (u. a. auch für Kurzarbeit), dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die zur Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, steuerfrei sind.
  • Die Reorganisation der Finanzverwaltung wird um ein halbes Jahr auf den
    1. Jänner 2021 verschoben.

Vorübergehende Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im Home-Office

Vorübergehende Sonderregelungen im ASVG und im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz stellen sicher, dass Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, als Arbeitsunfälle gelten und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Die Bestimmungen sind auf die Zeit der Corona-Krise begrenzt.

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Die mit dem ersten COVID-19-Gesetz eingeführte Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder kann mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbart werden, wenn im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt und die bzw. der Beschäftigte die Pflege des bzw. der Angehörigen übernimmt. Der Staat übernimmt in diesem Fall ein Drittel der Lohnkosten. Jede Form von Sonderbetreuungszeit wird mit 31. Mai 2020 befristet.

Mietverträge dürfen wegen Mietrückständen vorübergehend nicht aufgelöst werden

Die Kündigung von Mietverträgen wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der Pandemie wird vorläufig ausgeschlossen. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.

Weiterhin bestehen bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen. Räumungsexekutionen werden aufgeschoben. Darüber hinaus können befristete Wohnungsmietverträge, die nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 ablaufen, bis Jahresende verlängert werden.

Erleichterung für private Kreditnehmer und Kleinstunternehmer

Für Verbraucherkreditverträge und Kredite an Kleinstunternehmen, die vor dem
15. März 2020 abgeschlossen wurden gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und
30. Juni 2020 fällig werden, mit Fälligkeit für drei Monate gesetzlich gestundet werden. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist (bei Kleinstunternehmen, dass eine Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre). Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung als nicht erfolgt. Alle Vertragsparteien können abweichende Regelungen treffen.

 

 

Verzugszinsen für sämtliche Vertragsverhältnisse, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum Ende des Monats
Juni 2020 fällig werden, sind auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4 % p.a. beschränkt. Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen das Erwerbsleben unmöglich wird.

Anpassungen im Bereich der Gerichtsgebühren

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren wird ausgesetzt. COVID-19-Unterhaltsvorschussentscheidungen werden von der Gebührenpflicht befreit. Pfandrechtliche Kreditbesicherungen im Zusammenhang mit dem Hilfspaket zur Unterstützung der Wirtschaft werden von den Eintragungsgebühren befreit.

Transparenzdatenbank mit allen COVID-19 Leistungen

Um einen Überblick über aufgrund der Corona-Krise gewährten Leistungen zu erhalten, sollen alle Förderungen wie Geldzuwendungen, Darlehen, Haftungen und Sachleistungen in die Transparenzdatenbank eingetragen werden.

Gesellschaftsrecht (Änderungen des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19- Gesetzes)

Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse sollen künftig auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf schriftliche Weise gefasst werden können.

Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses von fünf Monaten in § 222 Abs. 1 UGB kann wegen COVID-19 um bis zu vier Monate überschritten werden. Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen gem. § 277 UGB von neun Monaten wird wegen COVID-19 auf zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag verlängert (jeweils anzuwenden auf Fristen, die am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren).

CoV-19 Krisenfonds
CoV-19 Krisenfonds
Corona

Gemäß Ankündigung des BMF soll der Corona-Hilfsfonds mit einem Gesamtvolumen von EUR 15 Mrd. ab 8. April 2020 verfügbar sein. Erste Auszahlungen sollen bereits ab 15. April 2020 erfolgen. Abgewickelt wird der Corona-Hilfsfonds über die neugegründete COFAG – COVID-19 -Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB; Single-Point of Contact ist die Hausbank.

Im Corona-Hilfsfonds stehen EUR 15 Mrd. zur Unterstützung von Unternehmen mit massiven Umsatzrückgängen zur Verfügung. Das erste Instrument ist ein Garantieinstrument der Republik Österreich zur beschlossenen Besicherung von Betriebsmittelkrediten, das 90 % der Kreditsumme abdeckt. Je nach Betroffenheit des Unternehmens kann ein Kredit bis zur Höhe eines Quartalsumsatzes und maximal EUR 120 Mio. beantragt werden. Die Laufzeit beträgt höchstens 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Der Kreditzinssatz beträgt höchstens 1 %. Das Garantieentgelt beträgt wie von der EU vorgeschrieben abhängig von Unternehmensgröße und Laufzeit zwischen 0,25 % und 2 % p.a. Voraussetzungen sind Geschäftstätigkeit und Liquiditätsbedarf in Österreich. Für Aktiengesellschaften dürfen Boni nur bis zu 50 % der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet und keine Dividendenzahlungen von 16. März 2020 bis
16. März 2021 aus der Liquiditätshilfe getätigt werden.

Das zweite Instrument ist der Zuschuss an Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch während der Corona-Krise von mindestens 40 %. Dieser Zuschuss ist jener Teil, der von dem beantragten Kredit nicht mehr zurückbezahlt werden muss. Je nach Betroffenheit sind auch die Fixkosten, die ersetzt werden und die verdorbene Ware von 25 % bis 75 % zu ersetzen oder nicht mehr rückzahlbar. Ausgenommen vom Fixkostenzuschuss sind Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als
250 Mitarbeiter beschäftigt hatten und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich. In die Fixkosten fallen unter anderem Miete, Strom, Gas, Zinsaufwendungen und verderbliche und saisonale Waren, die wegen der Corona-Krise um zumindest 50 % an Wert verloren haben. Die Betroffenheit durch Liquiditätsengpässe, Fixkosten und der Wertverlust von Waren sollen dadurch abgedeckt werden.

Weitere Informationen können mit folgendem Link abgerufen werden:

https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/april/corona-hilfsfonds.html

CoV-19 Härtefall Fonds
Härtefall Fonds
Coronavirus

Ab heute, 27. März 2020 können Anträge auf Zahlungen aus dem Härtefall Fonds gestellt werden.

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Zulässige Förderungswerber sind EPU, Kleinstunternehmer (weniger als 10 Dienstnehmer) und neue Selbständige. Weiters werden auch Personen oder Gesellschafter gefördert, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, sowie freie Dienstnehmer.

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden:

  • Ausübung eines Gewerbes oder eines verkammerten oder nicht verkammerten Berufes. Der Nachweis erfolgt über eine gültige Steuernummer oder einer Kennzahl aus dem Unternehmensregister (KUR).
  • Unternehmensgründung bis spätestens 31.12.2019
  • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen. Die Höchstbeitragsgrundlage 2019 betrug EUR 73.080,00, 80 % davon betragen EUR 58.464,00.
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).
  • Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.

     

  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein.
  • Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. Hierzu hat die WKO angemerkt, dass die Einhaltung der URG Kriterien für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht überprüft wird.

Land- und Forstwirte, Non-Profit-Organisationen und natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind nicht antragsberechtigt.

In der ersten Auszahlungsphase erhalten Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid für das Steuerjahr 2017 oder davor verfügen einen Zuschuss von EUR 1.000,00. Dieser Zuschuss halbiert sich auf EUR 500,00, wenn das Nettoeinkommen unter EUR 6.000,00 p.a. lag oder kein Steuerbescheid vorliegt.

Weiters ist eine zweite Auszahlungsphase vorgesehen, zu der noch keine Details bekannt gemacht wurden.

Eine Beantragung ist ausschließlich online über ein Antragsformular auf der Homepage der WKÖ möglich. Das Antragsformular soll heute ab 17 Uhr online verfügbar sein. Wir empfehlen, die notwendigen Daten und Unterlagen vorab vorzubereiten. Das sind vorallem:

  • Daten, die für die Identifikation nötig sind (Reisepass, Firmenbuchauszug, Steuernummer, KUR oder GLN).
  • Steuerbescheid
  • Bankverbindung
  • Mitarbeiteranzahl (Achtung: Voraussichtlich werden Vollzeitäquivalente anzugeben sein)

 

Beachten Sie Folgende Links:

Für den Antrag:

https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

Zur Ermittlung der GLN:

https://firmen.wko.at/Web/SearchSimple.aspx

Berechnung der Vollzeitäquivalenz:

https://www.goquestion.net/fileadmin/utils/vza-vollzeitaequivalente-rechner-advanced.html

Wir unterstützen Sie gerne!


KONTAKT

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PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH


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